AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Vetter Krantechnik GmbH

I.) Vertragsabschluss + Inhalt

1.
Diese nachstehenden Bedingungen liegen ausschließlich allen Angeboten und Verträgen gegenüber Unternehmen zu Grunde. Entgegenstehende oder von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abweichende Regelungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

2.
Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung bzw. werden verbindlich mit dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Erklärungen, die auf Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen gerichtet sind, sind schriftlich niederzulegen. Weicht die Bestellung des Kunden von unserem Angebot ab, wird der Kunde diese Abweichungen bei der Bestellung als solche besonders hervorheben. Diese sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

Sofern der Kunde das Vertragsprodukt auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.

3.
Bei einem Bestellwert unter 65,00 EUR (netto) fällt ein Mindermengenzuschlag an.

4.
Die Beschaffenheit des Vertragsproduktes richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand des Vertragsproduktes ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Für die Ausführung und den Betrieb des Liefergegenstandes etwaig erforderliche Genehmigungen, Prüfungen und (statische) Berechnungen sind – sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart – durch und auf Kosten des Kunden zu besorgen.

5.
Angaben in Prospekten, Zeichnungen, Katalogen oder sonstigen Verkaufsunterlagen, einschließlich der dort aufgeführten Gewichts- und Maßangaben, sind unverbindlich, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und dienen nur als branchenübliche Näherungswerte. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung nicht wesentliche Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Gewichts-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar sind.

6.
An Angeboten, Kostenvoranschlägen; Mustern, Modellen, Prospekten, Kalkulationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sowie Formen, gefertigten Vorrichtungen und Werkzeugen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt, Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder bekannt gegeben werden. Für alle durch Nichtbeachtung dieser Festlegung entstehenden direkten oder indirekten Schäden haftet der Besteller.


II. Preise und Zahlung

1.
Unsere Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ohne Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll sowie sonstigen etwaigen Gebühren. Diese werden gegebenenfalls gesondert berechnet.

2.
Soweit unsere Lieferung vertragsgemäß oder aber auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, eine Preisanpassung an während dieses Zeitraums veränderte Preisgrundlagen (z.B. Rohstoffe, Löhne) für am Liefertag gültige Preise vorzunehmen.

3.
Voraussetzung für die Geltung der vereinbarten Preise ist, dass die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne vom Besteller zu vertretende Behinderungen (z.B. ungenaue oder unrichtige vom Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, unvollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung) erbracht werden können. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. Verträge ohne Preisvereinbarung werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste berechnet.

4.
Die vereinbarte Vergütung ist zur sofortigen Zahlung fällig, es sei denn, dass mit dem Besteller abweichende Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart sind. Skonto wird nicht gewährt.

5.
Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

6.
Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, enthalten die Preise weder Verwaltungs- oder Bankgebühren, noch andere vergleichbare, ggfs. im Empfängerland zu zahlende Abgaben, Steuern oder Gebühren. Sollten wir zu der Zahlung einer solchen Abgabe oder Gebühr herangezogen werden, so wird der Betrag dieser Abgabe oder Gebühr auf der Rechnung als gesonderter Posten hinzugeschlagen bzw. entsprechend separat nachberechnet.

Nach Ablauf der vereinbarten oder in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung, Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes (§288 BGB) zu fordern. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.
Der Besteller ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.

8.
Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Abschluss des Vertrages sind wir gemäß § 321 BGB berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Nachnahme zu erbringen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Für bereits erbrachte Leistungen bestehende Forderungen sind in diesem Fall – trotz Stundung – sofort fällig. Dies gilt insbesondere, wenn bei Zahlungsverzug trotz angemessener Frist weitere Zahlungen ausbleiben. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit zu leisten, innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

III.) Lieferung

1.
Die in den Angeboten / Auftragsbestätigungen angegebenen Lieferfristen sind nur als Richtwert in Werktagen zu betrachten. Voraussetzung für den Beginn und die Einhaltung von uns angegebener Lieferzeiten ist die Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitige Eingang aller vom Besteller zu verbringenden Leistungen (Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Pläne, sonstige Unterlagen,……). Ein Liefertermin wird als Richtwert in Werktagen angegeben. Maximal benötigen wir die doppelte Lieferzeit.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, die vom Besteller zur Durchführung der Arbeiten an uns zu erbringen sind, ist 57080 Siegen.

2.
Bei nachträglichen Auftragsänderungen ist auch bei vereinbarten Lieferfristen die ursprünglich genannte Lieferzeit unwirksam. Ein neuer Liefertermin wird auf Anfrage von uns genannt.

3.
In den Fällen, in denen uns die rechtzeitige Lieferung durch unverschuldete Ereignisse nicht möglich ist, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch in den Fällen wie z.B. Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf, Energiemangel, Arbeitsbeschränkung, Ausfall von Verkehrs- und Transportmitteln, nicht richtiger bzw. nicht rechtzeitiger Belieferung durch Vorlieferanten und behördlichen Eingriffen.
In vorgenannten Fällen sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung, uns von der Lieferpflicht ganz oder teilweise zu lösen.
Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten.

4.
Sollte ein vereinbarter Liefertermin aus Gründen überschritten werden, die wir zu vertreten haben, hat der Besteller uns schriftlich eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu setzen. Erst nach fristlosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

5.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

IV.) Versand

Alle Lieferungen unseres Hauses erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010). Hiernach geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware auf den Besteller mit Übergabe der Lieferung an den Spediteur oder Frachtführer in unserem Lager über.

Die Wahl des Versandweges und der Versandart behalten wir uns mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller vor.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie durch sonstige versicherbare Risiken versichert.

Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

Werden der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, welche der Kunde zu vertreten hat, so können wir ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Gleichzeitig werden alle unsere bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen zur Zahlung fällig. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Wir sind überdies berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern.

V. Abnahme

Soll das Vertragsprodukt oder eine sonstige Leistung förmlich abgenommen werden, so bestimmen wir Ort und Zeitpunkt der Abnahme. Die Kosten der Abnahme trägt unser Vertragspartner. Erscheint unser Vertragspartner nicht zur Abnahme, können wir eine Frist von 7 Tagen zur förmlichen Abnahme mit dem Hinweis setzen, dass unsere Lieferung als abgenommen gilt, sofern unser Vertragspartner nicht innerhalb der 7-Tage-Frist zur Abnahme erscheint. Nach dem 7. Tag gilt unsere Leistung sodann als abgenommen. Sonderregelungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Die mit der Abnahme verbundenen Kosten trägt der Besteller.


VI. Mängelansprüche

1.
Die Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Lieferungen bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird von uns nur übernommen, wenn dies in den Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich aufgeführt ist. In den übrigen Fällen liegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller.

2.
Die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller begründen grundsätzlich keine Garantie. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.
Der Besteller hat unsere Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und etwaig hierbei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist nach Durchführung die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen.

4.
Sollte der Besteller bei der Überprüfung Mängel feststellen, hat er uns unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Lieferung zu geben. Auf Verlangen unsererseits ist die beanstandete Lieferung nach unserer Weisung ganz oder teilweise auf unsere Kosten uns zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit hierbei anfallenden Fracht- und Überprüfungskosten vor.

5.
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, die Teillieferung hat für ihn kein Interesse. Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferungen durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

6.
Rückgriffsansprüche des Bestellers nach § 478 BGB gegen uns wegen des Unternehmerrückgriffs im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7.
Erhöhte Mehraufwendungen wegen zur Nacherfüllung entstehenden Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese darin die Ursache finden, dass die Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt auch im Falle von Rückgriffsansprüchen.

8.   
Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen und nur im Rahmen der Haftung nach Abschnitt VII ersatzfähig.

9.   
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Lieferung von Sachen für Bauwerk), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch bei Verbrauchsgüterkauf,) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Auch in Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigen Verschweigens von Mängeln bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

VII.) Allgemeine Haftungsbestimmungen

1.
Soweit wir auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen von Pflichten aus dem mit dem Besteller geschlossenen Schuldverhältnis bzw. aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden, haften wir nur wie folgt:
Die Haftung unseres Hauses, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder wenn die verletzte Pflicht für das Erreichen des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist, beschränkt.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich hierbei nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Für diesen Fall ist unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.
Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aber für Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Gründen zwingend haften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit dieser Vereinbarung nicht verbunden.

3.
Bei einer Haftung nach den obigen Regelungen ist diese der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer solchen Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. die wir unter Berücksichtigung aller Umstände bekannt oder hätten bekannt sein müssen, bei verkehrsüblicher Sorgfalt voraussehbar war.

4.
Für den Fall der Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden als Folge einer mangelhaften Warenlieferung greift unsere Ersatzpflicht nur für solche Schäden ein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

5.
Die vorgenannten Regelungen gelten im gleichen Umfang auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

6.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und aus einer Garantie bleiben unberührt.

7.
Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller. Für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.


VIII.) Beistellungen

Vorlagen, Rohstoffe und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände wie Halb- und Fertigerzeugnisse des Bestellers verwahren wir nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung. Unsere Haftung für diese richtet sich nach Ziffer VII.

Die uns vom Besteller zur Verfügung gestellten Halb- und Fertigerzeugnisse oder andere Teile müssen wir nur einer vorherigen Prüfung unterziehen, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart und die Kostentragung geregelt worden ist.

Für Materialfehler oder aus anderen für uns nicht zu vertretenden Umständen sich zeigende Unverwendbarkeit von Beistellungen kann der Besteller keine Ansprüche gegen uns herleiten. Er hat uns die entsprechenden Teile kostenfrei und frachtfrei zu ersetzen sowie die mangelhaften Teile kostenfrei und frachtfrei zurückzunehmen.

IX.) Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsprodukt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Besteller auf bestimmte Forderungen geleistet werden.

2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck beim Besteller den Betrieb zu betreten.
Der Besteller erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Wir sind auch berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen. Diesem stimmt der Besteller ausdrücklich zu, so dass dies insbesondere keine verbotene Eigenmacht darstellt.

3.
Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

4.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Produkten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Produkten zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache“ genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.

5.
Der Besteller darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Besteller ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
Die Forderung des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Produkten, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung des Vertragsproduktes gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.

6.
Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.

7.
Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoringvertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Bestellers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Bestellers sowie bei einem Verstoß des Bestellers gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.

8.
Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.

9.
Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
10.
Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.

11.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und das Vertragsprodukt heraus zu verlangen. Für diesen Fall erklärt der Besteller bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Besteller befindliche Vorbehaltsware bzw. – soweit wir alleinige Eigentümer sind – die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes – wegnehmen bzw. wegnehmen lassen.
Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.

X.) Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von VETTER zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei VETTER bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


XI.) Ausfuhrnachweise

In den Fällen, in denen der Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß in ein Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt wird, hat der Kunde den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis uns vor der Versendung unverzüglich beizubringen. Solange dieser Nachweis vom Kunden nicht erbracht ist, hat der Kunde für diese Lieferung den innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz auf den vollständigen Rechnungsbetrag zu zahlen.

XII.) Ausfuhrkontrolle

Der Kunde verpflichtet sich, vor unserer Beauftragung und vor jedweder Weiterlieferung der von uns an ihn gelieferten Produkte, sämtliche einschlägigen Ausfuhrvorschriften und
-bestimmungen, insbesondere der EU und aller EU-Mitgliedsstaaten, zu beachten. Soweit nach diesen Bestimmungen und Vorschriften die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, hat der Kunde diese in eigenem Namen und auf eigene Kosten einzuholen.
In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass unsere Lieferungen und Leistungen nicht für kern- oder waffentechnische Verwendung (einschließlich deren Trägertechnologien) bestimmt sind, sofern nicht für unsere Lieferungen / Leistungen zu einem der vorgenannten Verwendungszwecke eine wirksame Ausfuhrgenehmigung der hierfür zuständigen Exportkontrollbehörden erteilt worden ist.
Bei jeder Weiterlieferung bzw. –veräußerung unserer Lieferungen / Leistungen verpflichtet sich der Kunde, die Empfänger schriftlich auf die Beachtung der obigen Regelungen hinzuweisen.

Wir weisen den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass all unsere Lieferungen und Leistungen unter dem Vorbehalt stehen, dass deren Erfüllung keine Beschränkungen / Verbote aufgrund von nationalen, supranationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine sonstigen Sanktionen / Embargos entgegenstehen. In den Fällen, in denen uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferung / Leistung nach den für unser Unternehmen geltenden nationalen, supranationalen oder internationalen Bestimmungen verboten ist, steht uns ein sofortiges jederzeit ausübbares Vertragsrücktrittsrecht zu. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Sollte sich herausstellen, dass unsere Lieferung / Leistung aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Verwendungszwecks einer Genehmigungspflicht durch die dafür zuständige Exportkontrollbehörde unterliegt, gehen etwaige Lieferverzögerungen, die aus der Einholung einer solchen Genehmigung resultieren, allein zu Lasten des Kunden. Diese berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zu Schadenersatzforderungen. Das Vorgenannte gilt auch für den Fall, dass eine solche Genehmigung durch die zuständige Exportkontrollbehörde nicht erteilt wird.

XIII.) Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist 57080 Siegen.
Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit dem Besteller ist 57072 Siegen, wenn dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.

XIV.) Datenschutzklausel

Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen oder eigene Marketingzwecke erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.

Wir behalten uns zur Absicherung des Kreditrisikos das Recht vor, Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung zu übermitteln.
Der Kunde kann jederzeit der Nutzung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten widersprechen und die Einwilligung widerrufen. Dies kann durch einfache Mitteilung an uns erfolgen.

XV.) Salvatorische Klausel

Sofern ein Teil des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam ist, wird davon der übrige Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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